Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen

Montagebedingungen für Reparaturen, Montagen, Wartungen und UVV-Prüfungen, Lieferbedingungen für Zubehör, Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien

Allgemeines, Geltungsbereich

§1. Allgemein
(1) Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die gesamten Geschäfte mit unseren Kunden ausschließlich sowie für alle unsere Leistungen und Lieferungen. Abweichende Bedingungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. 
(2) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Sämtliche Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Service-Aufträge werden durch geschulte Fachkräfte ausgeführt, ausgerüstet mit 360°-Standard-Service-Werkzeugen und in der Regel unter Einsatz eines Service-Fahrzeuges, in dem als rollendes Lager nach unserer Auswahl Standard-Verschleißteile vorgehalten werden.

§2. Angebot
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder in dringenden Fällen durch Übergabe des Vertragsobjekts bzw. Erbringung der Leistung annehmen können und eine vertragliche Bindung zur Folge haben. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Garantien werden nach vorstehender Regel durch eine Bestätigung verbindlich.
(2) Bei einem Vor-Ort erteilten Service-Auftrag anlässlich eines Einsatzes bestätigt der Auftraggeber die mit unserem vor Ort-Einsatz erbrachten Leistungen auf unserem 360°-Arbeitsbericht unter Angabe seiner vollständigen Personalien.

§3. Ausführungszeit
Störungen werden schnellstmöglich behoben; alle übrigen Aufträge werden zu den vereinbarten Terminen im Rahmen der jeweils gültigen 360°-Regelarbeitszeit zwischen 07.30 und 16.00 Uhr ausgeführt. Bei Aufträgen, die in erheblichem Umfang teilweise oder nach der Vereinbarung insgesamt außerhalb der 360°-Regelarbeitszeit zu erbringen sind, erfolgt die Berechnung von Zuschlägen gemäß unserer Preisliste.

§4. Lieferungen, Leistungszeit, Teilleistungen
(1) Sind von uns Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben und durch die die Erbringung der Lieferung oder Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, sowie behördliche Maßnahmen.
(2) Bei Lieferungen gelten die Lieferfristen als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kundenmitgeteilt ist. Der Kunde darf die Annahme der Lieferung wegen unerheblicher Mängel oder Abweichungen nicht verweigern.
(3) Wird eine Teilleistung bewirkt, kann der Auftraggeber sich vom Vertrag insgesamt nur lösen, wenn er darüber hinaus nachweist, dass die Teilerfüllung des Vertrages nicht in seinem Interesse liegt und die vollständige Leistung nicht innerhalb angemessener Frist erbracht werden kann.
(4) Wird vom Auftraggeber ein verbindlicher Liefertermin kurzfristig abgesagt und muss ein neuer verbindlicher Liefertermin vereinbart werden, so haftet er für die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers und im Falle der Auftragsstornierung können wir fünfzehn Prozent des Auftragswertes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn als Schadensersatz fordern.
(5) Für eine Vor-Ort-Ausführung eines Auftrages hat der Auftraggeber folgende Bedingungen zu erfüllen und uns kostenlos zur Verfügung zu stellen: Das zu bearbeitende Flurförderzeug, akzeptable Raumbedingungen, geeignetes Hebezeug und, sofern erforderlich, auf erste Anforderung geeignete Hilfskräfte sowie jegliche Unterstützung, die für unsere Service-Monteure geeignet ist, um ihre Arbeit sachgemäß und schnell zu erledigen. Alle zusätzliche Aufwendungen, die durch Nichtbereitstellung der notwendigen Unterstützung zur Erledigung des Auftrages entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden berechnet. Anlässlich der Durchführung von Reparaturen, UVV-Prüfungen und Wartungen kann es zu vorübergehender Stilllegung des Flurförderzeuges oder der Anlage kommen.

§5. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Maßgeblich ist der vereinbarte Preis. Verbindliche Preisangaben erfolgen in der Regel aufgrund einer schriftlichen Auftragsbestätigung, in der sämtliche Angaben und die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Materialien im Einzeln unter Angabe des Preises aufzuführen sind. 
(2) Für unser Service-Fahrzeug werden die Fahrtkosten für den im Auftrag erbrachten Services für die in Anspruch genommenen Fahrkilometer und die Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt berechnet. Die Fahrstrecke errechnet sich nach der Monteurstation und dem Einsatzort. 
(3) Die Preise verstehen sich als Nettopreise, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer und, sofern nichts anderes vereinbart, ab Auslieferungslager 360° Fördertechnik GmbH, Königsberger Str. 80 in 40231 Düsseldorf ausschließlich Verpackung und Versicherung.(4) Die Rechnungsbeträge sind sofort mit der Lieferung und Erhalt der Ware und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt oder mit unserer Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§6. Gefahrübergang
Lieferungen von Ersatzteilen, Zubehör und Verbrauchsmaterialien erfolgen ab unserem Lager in Düsseldorf oder unmittelbar ab dem Lager des jeweiligen Herstellers. Bei Lieferung durch Versendung oder Einschaltung einer Transportperson geht die Gefahr mit der Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über.

§7. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde. Für die Dauer des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des Liefergegenstandes ohne unsere Zustimmung unzulässig.
(2) Für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Auftragsgeber schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden an uns zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware.
(3) Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber um mehr als zwanzig Prozent, so haben wir auf sein Verlangen und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfange freizugeben.

§8. Gewährleistung
(1) Für Mängel leisten wir Gewähr durch Nachbesserung für die Dauer einer Gewährleistungsfrist von zwölf Monate. Wir behalten uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Sofern die Nachbesserung zwei Mal fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern. Für eine unerhebliche Pflichtverletzung ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen.
(2) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.
(3) Für typische Verschleißteile, wie z.B. Glühlampen, Sicherungen, Keilriemen, Schläuche, Bandagen, Räder, Bremsbeläge, Kohlebürsten, sowie Teilen, die einem natürlichen, kurzfristigen Verschleiß unterliegen, kann keine Gewährleistung übernommen werden. Des Weiteren sind Mängel und Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, schlechte Bodenverhältnisse oder chemische bzw. physikalische Einflüsse entstehen, von der Gewährleistung ausgeschlossen. Auch sind Einstellungs- und Justierarbeiten von der Gewährleistung ausgeschlossen.
(4) Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen Unternehmer innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder der Abnahme der Leistung in Textform rügen. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehrgeltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.
(5) Den Auftraggeber trifft die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels und für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels sowie die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(6) Die vorgenannten Gewährleistungsrechte verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt die Regelung unter § 9.

§9 Haftung für Schäden
(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schadenbegrenzt.(2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.(3) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftragsgebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres. Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 
(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 
(5) Wir liefern ausschließlich Materialien die Originalteile sind oder eine Erstrüster Qualität aufweisen. Der Einbau und die Verwendung von nicht originalen Materialien durch Lieferung Dritter kann u.U. die Eigenschaften des Flurförderzeuges negativ verändern und dadurch die Fahrsicherheit beeinträchtigen. Für Schäden, die durch die Verwendung von nicht originalen Teilen und Zubehör entstehen, wird jede Haftung durch uns voll umfänglich ausgeschlossen.

§10 Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Textform. Die Textform ist auch mündlich nicht abdingbar.

§11 Rechtswahl – Gerichtsstand
(1) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

§12 Datenschutz
(1) Daten, die für die Geschäftsabwicklung benötigt werden, werden von uns gespeichert. Dies geschieht entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie der gültigen EU-Richtlinie. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, von 360° Fördertechnik GmbH aber gegebenenfalls zu Werbezwecken weiterverwendet. Gegen die Weiterverwendung kann jederzeit Widerspruch eingelegt werden.
(2) Bei Neukunden behalten wir uns vor, eine Bonitätsprüfung über die Firma Creditreform durchführen zu lassen. Diese Information erhalten Sie gemäß §33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

§13 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge
(1) Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung.
(2) Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages sind nicht abgeschlossen.

I. Begriffsbestimmungen
(1) Unter einem Verbraucher im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(2) Ein Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten – sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist – sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmer.

 

  1. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers/Verkäufers
    (1) Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
    (2) Gemäß der neuen Absätze 3 und 4 des § 312g BGB im elektronischen Geschäftsverkehr bestimmen, die Voraussetzungen für das – ist, dass der Verbraucher mit der Bestellung ausdrücklich bestätigt hat, dass die Bestellung für ihn eine Zahlungspflicht auslöst. In der Praxis bestellt ggf. der Verbraucher auf unserer Online-Plattform dadurch, dass er eine Schaltfläche (zum Beispiel ein Bestellformular) ausfüllt. Aus diesem Grund präzisiert der Entwurf die o. g. Vorgabe für Schaltflächen. Die Schaltfläche für die Bestellung ist mit einem eindeutigen Hinweis auf die Zahlungspflicht beschriftet.
    (3) Auf unserer Online-Plattform gestalten wir für den Verbraucher keine unklaren und verwirrende Bestellsituationen und werden somit dem neuen § 312g Absatz 2 BGB die zusätzlichen Anforderungen an die Präsentation wesentlicher Vertragsinformationen gerecht. Mitbestandteil sind die Informationen über das Zustandekommen eines Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr im Absatz „Kundeninformationen“.
    (4) Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, dies bedeutet, die Willenserklärungen, die zu einem Vertragsschluss führen, heißen Angebot und Annahme. Dieser „Rechtsbindungswille“ gilt auch für die Erfüllung für vereinbarte Kaufpreise in unseren Geschäftsräumen bei Vertragsabschluss in Einhaltung der bestimmten Formschrift.
    (5) Die Vertragssprache ist deutsch.


    III. Preise – Zahlungsbedingungen
    (1) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
    (2) Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Sofern sich aus der Produktbeschreibung des Verkäufers nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Gesamtpreise, die die aktuell geltende, gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. (Regelbesteuerung). Gegebenenfalls auch gem. § 25a UStG.
    (3)  Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall weitere Kosten anfallen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die vom Kunden zu tragen sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhr-rechtliche Abgaben bzw. Steuern (z.B. Zölle). Solche Kosten können in Bezug auf die Geldübermittlung auch dann anfallen, wenn die Lieferung nicht in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgt, der Kunde die Zahlung aber von einem Land außerhalb der Europäischen Union aus vornimmt.
    (4)  Ist Vorauskasse per Banküberweisung vereinbart, ist die Zahlung sofort nach Vertragsabschluss fällig, sofern die Parteien keinen späteren Fälligkeitstermin vereinbart haben.
    (5) Bei Zahlung mittels einer von PayPal angebotenen Zahlungsart erfolgt die Zahlungsabwicklung über den Zahlungsdienstleister PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg (im Folgenden: “PayPal”), unter Geltung der PayPal Nutzungsbedingungen, einsehbar unter: https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/useragreement-full,  oder – falls der Kunde nicht über ein PayPal-Konto verfügt– unter Geltung der Bedingungen für Zahlungen ohne PayPal-Konto, einsehbar unter: https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/privacywax-full

  2. Lieferung und Lieferverzug
    (1) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
    (2) Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
    (3) Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises.
    (4) Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen, oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so sind Ansprüche auf Schadenersatz bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    (5) Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 
    (6)  Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
    (7)  Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
    (8) Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
    (9)  Die Lieferung nach Bestellung, erfolgt nur auf Wunsch des Käufers kostenpflichtig, an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift. Maßgeblich ist jedoch die Selbstabholung nach Eingang der Bestellung vor Ort des Verkäufers. Bei der Abwicklung einer Lieferung der vereinbarten Transaktion ist die in der Bestellabwicklung des Verkäufers angegebene Lieferanschrift maßgeblich. Bei dieser Selbstabholung informiert der Verkäufer den Kunden zunächst per E-Mail, oder auch telefonisch darüber, dass die von ihm bestellte Ware zur Abholung bereit steht. Nach Erhalt dieser E-Mail/Anrufes kann der Kunde die Ware nach Absprache mit dem Verkäufer am Sitz des Verkäufers abholen. In diesem Fall werden keine Versandkosten berechnet.
    (10) Sendet das Transportunternehmen, oder der Verkäufer/Vertreter d. Verkäufers, die Ware und ist diese nicht möglich, trägt der Kunde die Kosten für den erfolglosen Versand. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht zu vertreten hat, oder wenn er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert war, es sei denn, dass der Verkäufer ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hatte. Ferner gilt dies im Hinblick auf die Kosten für den Versand nicht, wenn der Kunde sein Widerrufsrecht wirksam ausübt. Für die Rücksendekosten gilt bei wirksamer Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kunden die in der Widerrufsbelehrung des Verkäufers hierzu getroffene Regelung.


    V. Abnahme

    (1) Der Käufer ist verpflichtet, den sofort ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
    (2) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. Bei Nichtabnahme der Ware ist der Käufer zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 25 % des Nettokaufpreises und zur Übernahme der Rechtsverfolgungskosten verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht. Der Schadenersatz ist niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

    VI. Eigentumsvorbehalt
    (1) Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
    (2) Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
    (3) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

    VII.  Gewährleistung / Haftung für Sachmängel
    (1) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
    (2) Die Verjährungsregel in Ziffer 1 Satz 1 sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
    (3) Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt;
    (4) Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
    (5) Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
    (6) Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:         
    a)  Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.                                                 
    b)  Wir behalten uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Sofern die Nachbesserung zwei Mal fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern.
    c)  Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer Verbraucher, so hat dieser zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Verkäufer ist indes berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, sofern sie allein mit unverhältnismäßig hohen Kosten ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.         
    d)  Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist für den Verkäufer unzumutbar, wenn der von ihm nachgewiesene Kostenaufwand 25 % des gesamten Auftragsvolumens übersteigt. In diesem Fall verbleiben dem Käufer die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung.
    (7) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt für Geschäfte mit einem Unternehmer bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr ab Ablieferung der Kaufsache. Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt in diesem Fall unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung.
    (8) Gegenüber Verbrauchern, d.h. natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, ist die Sachmängelhaftung bei Gebrauchtwaren auf 1 Jahr begrenzt.
    (9) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung – im unternehmerischen Geschäftsverkehr – auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Insoweit haftet der Verkäufer insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Ablieferungs- Gegenstand entstanden sind. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
    (10)  Die Gewährleistung entfällt auch, wenn der korrekte Einbau eines Kaufgegenstandes nicht als fachkundig nachgewiesen werden kann, wenn unsachgemäße Eingriffe (z. B. Manipulation des Kilometerzählers) vorgenommen worden sind, oder der Käufer an einem mangelhaften Gegenstand eigenmächtig Reparaturversuche unternommen hat.

    VIII. Haftung für sonstige Schäden
    (1)  Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
    (2) Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt V. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

    IX. Beanstandungen
    (1) Die Ansprüche des Käufers aus der Sachmangelhaftung setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügobliegenheiten ordnungsgemäß und rechtzeitig nachgekommen ist, soweit der Käufer Unternehmer ist.
    (2)  Der Käufer hat in diesem Fall offenkundige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.

360° Fördertechnik GmbH

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